NEUERUNGEN IM STEUERRECHT
Update - Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie
Mit der 4. Corona-Welle und dem damit zusammenhängenden Lockdown in Österreich kommen die bereits bewährten Hilfsmaßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie wieder zum Einsatz bzw. werden verlängert. Nachfolgend ein kurzer Überblick.
Ausfallsbonus
Der Ausfallsbonus III wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 wieder eingeführt und kann ab 16.12.2021 beantragt werden. Bei einem Umsatzeinbruch von zumindest 30 % im November und Dezember 2021 im Vergleich zum identen Monat 2019 und 40 % für die Monate Jänner bis März 2022 im Vergleich zum entsprechenden Kalendermonat aus dem Kalenderjahr 2020 (für März: 2019) , führt dies in Abhängigkeit von der Kostenstruktur der Branche zu einer Ersatzrate von 10 % bis 40 %.
Verlustersatz
Im Falle eines Umsatzeinbruchs von zumindest 40 % gegenüber dem identen Monat aus dem Jahr 2019 sieht der Verlustersatz eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes vor. Der Verlustersatz wird von Jänner 2022 bis März 2022 verlängert, wobei die Beantragung ab Anfang 2022 möglich ist. Im Rahmen des Verlustersatz I ist es überdies zu einer Verlängerung der Antragsfrist für die betroffenen Betriebe bzw. deren Steuerberater gekommen. Konkret geht es um Verluste im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 - die Beantragungsfrist endet nun am 31. März 2022 anstelle des 31.12.2021.
Härtefallfonds
Die Inanspruchnahme des Härtefallfonds setzt einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % (November und Dezember: 30 %) voraus bzw. dass die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können. Die Ersatzrate beträgt 80 % plus 100 € des entgangenen Nettoeinkommens und liegt bei maximal 2.000 € (Minimum sind für November und Dezember 1.100 €, danach 600 €). Als relevanter Zeitraum ist November 2021 bis März 2022 vorgesehen.
Verlängerte Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000
Eine verlängerte Antragsfrist (für betroffene Betriebe und deren Steuerberater) gilt auch für den Fixkostenzuschuss 800.000 bzgl. des Zeitraums 16.9.2020 bis 30.6.2021. Anstelle von 31.12.2021 ist nun der 31.3.2022 maßgebend.
Kurzarbeit Phase 5 - Aktuelle Antragsfristen und Informationen
(vorbehaltlich der Zustimmung der Richtlinie durch die zuständigen Ministerien und der Schaffung der zum Teil noch erforderlichen rechtlichen Grundlagen)
- Verlängerung der Antragsfrist: Kurzarbeitsprojekte mit einem Beginn während eines Lockdowns können bis zu 4 Wochen rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden.
Das AMS empfiehlt Begehren (Erst-, Änderungs- oder Verlängerungsbegehren) erst ab 6.12.2021 einzubringen, da ab diesem Zeitpunkt die erforderlichen IT-Anpassungen implementiert sind. - Entfall der Beratungsverfahren für Betriebe, die zwischen dem 1.4.2021 und 30.6.2021 nicht in Kurzarbeit waren und die Kurzarbeit vor Ablauf des 31.1.2022 einführen wollen.
Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten. - Verlängerung der 100% Beihilfe bei besonders betroffenen Unternehmen (vom Betretungsverbot direkt betroffene Unternehmen oder Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von 50% im 3. Quartal 2020 zu 2019) bis 31.3.2022
Die Möglichkeit, Kurzarbeit über den 31.12.2021 mit der erhöhten Beihilfe zu beantragen, wird ab 6.12.2021 bestehen. Unternehmen, die den Antrag vor dem 6.12.2021 einbringen, und Kurzarbeitsbeihilfe über den 31.12.2021 hinaus begehren, erhalten vorerst die gekürzte Beihilfe und müssen zum Erhalt der 100% Beihilfe ein Änderungsbegehren stellen. Dasselbe gilt für Unternehmen, die bereits in Kurzarbeit waren, und auf Grund des Lockdowns einer direkt betroffenen Branche angehören. Änderungsbegehren können bis zum Ende des Kurzarbeitsprojektes, spätestens bis zum 31.3.2022, gestellt werden. - Für Betriebe, die bereits seit März 2020 in Kurzarbeit sind, endet die Kurzarbeit spätestens am 31.3.2022.
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