NEUERUNGEN IM STEUERRECHT

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Keine willkürliche Zuordnung von Fortbildungskosten bei aufeinander folgenden Beschäftigungen


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Keine willkürliche Zuordnung von Fortbildungskosten bei aufeinander folgenden Beschäftigungen

April 2015
Kategorien: Klienten-Info

Steuerpflichtige können die Kosten für Aus- und Fortbildung grundsätzlich als Betriebsausgabe (bei Selbständigkeit) bzw. als Werbungskosten (im Angestelltenverhältnis) geltend machen. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/1100403/2012 vom 7. Jänner 2015) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger zwei aufeinanderfolgende Angestelltenverhältnisse hatte, von denen das eine in Österreich und das andere im Ausland war. Die Zuordnung der Fortbildungskosten ausschließlich zum inländischen Dienstverhältnis – möglicherweise dadurch mitbedingt, dass im Ausland eine niedrigere Steuerbelastung als in Österreich vorherrscht – wurde vom Finanzamt nicht anerkannt.

Das BFG ging in seiner Entscheidungsfindung davon aus, dass für die Zuordnung von Werbungskosten wie etwa Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit grundsätzlich das Abflussprinzip gilt. Der Steuerpflichtige war als Psychologe vom 1.1. bis zum 31.8. in Österreich und vom 1.10. bis zum 31.12. im Ausland tätig. Das BFG verneinte sowohl die Vorgehensweise des Psychologen, alle Kosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen seiner Tätigkeit in Österreich zuzuordnen als auch die Ansicht des Finanzamts, den überwiegenden Teil der Kosten der ausländischen Tätigkeit zuzurechnen. Da die wirtschaftliche Zuordnung der Kosten zu beiden Arbeitsverhältnissen möglich war, erkannte das BFG den Zeitpunkt der Fortbildungsveranstaltung bzw. den Abflusszeitpunkt der Zahlung als entscheidendes Kriterium. Aufgrund der zeitlich längeren Berufsausübung in Österreich als im Ausland kann daher der Großteil der Kosten für Aus- und Fortbildung in Österreich steuerlich geltend gemacht werden. Von einer willkürlichen und insbesondere steuerlich motivierten Zurechnung, wenn in- und ausländische Einkünfte vorliegen, ist jedenfalls abzusehen.

Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia