NEUERUNGEN IM STEUERRECHT

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Dezember 2010
Kategorien: Management-Info

Eine GmbH kann zu jedem – auch ideellem – gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, ausgenommen politische Vereine oder Versicherungsgeschäfte. Seit August 2010 können auch Ärzte eine GmbH gründen. Für diese Gruppenpraxen gelten im Ärztegesetz festgelegte Sondervorschriften, die im Rahmen dieses Artikels nicht dargestellt werden können.

Die GmbH ist juristische Person und Unternehmerin kraft Rechtsform. Das bedeutet, dass die GmbH – nicht die Gesellschafter – Trägerin aller Rechte und Pflichten ist, sie haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen. Aus diesem Grund gibt es zahlreiche zwingende Vorschriften, die der Aufbringung und dem Erhalt des Stammkapitals dienen, um die Gläubiger der GmbH bestmöglich vor Vermögensverlust zu schützen. Daher wird auch streng zwischen Gesellschaftsvermögen und Vermögen der Gesellschafter unterschieden (Trennungsprinzip). Eine Vermischung dieser Sphären kann zum Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter führen. Obwohl die GmbH eine Gesellschaft ist, ist eine Ein-Personen-GmbH möglich, d.h. eine Person kann im Extremfall einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sein. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit der Drittorganschaft, d.h. ein Geschäftsführer muss nicht aus dem Kreis der Gesellschafter bestellt werden. Im Gegensatz zu Personengesellschaften (OG, KG) sind die Geschäftsanteile übertragbar und vererblich, es ist jedoch ein Notariatsakt erforderlich.

Begriffe im Zusammenhang mit der GmbH:

  • Stammkapital: Summe der Stammeinlagen der Gesellschafter, mindestens 35.000 €, davon muss die Hälfte in bar eingezahlt werden; veränderbar nur durch Kapitalerhöhung bzw. –herabsetzung; in der Bilanz unter Eigenkapital ausgewiesen;
  • Stammeinlage: rechnerische Größe (= Anteil eines Gesellschafters am Stammkapital), eine Stammeinlage muss mindestens 70 € betragen;
  • Geschäftsanteil: Summe der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters, abhängig in der Regel von der Höhe der Stammeinlage
  • Gesellschaftsvermögen: bilanzielle Aktiva, Veränderung durch Gewinn / Verlust

Jede GmbH muss mindestens folgende Organe haben:

Generalversammlung

Sie ist das oberste Organ der GmbH und kann den Geschäftsführern bindende Weisungen erteilen. In bestimmten Fällen muss die Geschäftsführung einen Gesellschafterbeschluss einholen, wie z.B. Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Abschluss bestimmter Verträge (große Investitionen, außergewöhnliche Geschäfte). Jeder Gesellschafter hat – gemäß seines Geschäftsanteils – Anspruch auf den Bilanzgewinn. Die Hauptpflichten eines Gesellschafters sind die Leistung der Stammeinlage sowie eine allgemeine Treuepflicht gegenüber der GmbH und den übrigen Gesellschaftern.

Geschäftsführung

Man unterscheidet die gesellschaftsrechtliche Bestellung und die arbeitsrechtliche Anstellung des unternehmensrechtlichen Geschäftsführers. Bestellt wird er von den Gesellschaftern, angestellt ist er bei der GmbH. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen, d.h. sie begründen Rechte und Pflichten der GmbH gegenüber Dritten. Aus Verkehrsschutzgründen ist diese Vertretungsmacht gegenüber Dritten nicht beschränkbar, d.h. ein Rechtsgeschäft ist auch gültig, wenn der Geschäftsführer dabei Weisungen oder andere interne Beschränkungen nicht eingehalten hat. Schadenersatzansprüche im Innenverhältnis stehen selbstverständlich zu.

Im Verhältnis zur Gesellschaft hat die Geschäftsführung vor allem folgende Aufgaben:

  • Verantwortung für das Rechnungswesen
  • Anmeldungen zum Firmenbuch
  • Rechtzeitiges Stellen eines Konkursantrages

Zu beachten ist, dass eine GmbH immer zur doppelten Buchhaltung (im Gegensatz zur bloßen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) verpflichtet ist. In den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss inklusive Anhang und Lagebericht aufzustellen, wobei es größenabhängige Erleichterungen gibt (siehe nachfolgende Artikel). Mit Ausnahme der kleinen GmbH unterliegen alle GmbH der Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer. Unrichtige Berichte, Darstellungen und Übersichten über die GmbH können gerichtlich strafbar sein. Jeder Gesellschafter hat ein Bucheinsichtsrecht.

Innerhalb der Geschäftsführung kann eine Geschäftsverteilung vereinbart werden. Dabei muss jeder Geschäftsführer die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ einhalten, ein objektiver Sorgfaltsmaßstab, der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jene Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die im Geschäftszweig der GmbH und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können. Diese Sorgfaltspflicht umfasst auch – trotz Geschäftsverteilung - eine gewisse Überwachungspflicht gegenüber den anderen Geschäftsführern, d.h. ein Geschäftsführer kann im Konkursfall nicht behaupten, für das Rechnungswesen sei ein anderer Geschäftsführer zuständig gewesen. Ein sorgfaltswidriges Verhalten führt zur Haftung gegenüber der GmbH, nur in Ausnahmefällen besteht auch eine Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern.

§ 29 GmbH-Gesetz zählt die Voraussetzungen für die obligatorische Einrichtung eines Aufsichtsrates auf, wie z.B. ein Stammkapital von über 70.000 € und Anzahl der Gesellschafter übersteigt 50 Personen oder bei mehr als 300 Arbeitnehmern. Ein Aufsichtsrat kann aber jederzeit auf freiwilliger Basis eingerichtet werden, jedoch müssen auch in diesem Fall die ihn betreffenden zwingenden Bestimmungen angewendet werden.

Besteuerung

Der (steuerliche) Gewinn der GmbH unterliegt der 25% Körperschaftsteuer. Steuerliche Verlustvorträge aus Vorjahren können unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Verrechnungsgrenzen (max. im Ausmaß von 75% pro Jahr) mit steuerlichen Gewinn der Folgejahre verrechnet werden.

Ausschüttungen/Entnahmemöglichkeiten

Voraussetzung für eine Ausschüttung an die Gesellschafter ist das Vorliegen eines unternehmensrechtlichen Bilanzgewinns. Gewinnausschüttungen unterliegen der 25%igen Kapitalertragsteuer und sind bei den Gesellschaftern damit endbesteuert.

Gewinnunabhängige Entnahmemöglichkeiten wie bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen bestehen bei der GmbH nicht. Ein Mittelabfluss zum Gesellschafter in Form von Darlehensgewährungen oder durch den Aufbau von Verrechnungssalden führt bei fehlender Fremdüblichkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die ebenfalls der Kapitalertragsteuer unterliegt. Darüber hinaus sind derartige Vermögensverschiebungen auch zivilrechtlich kritisch.

Um insbesondere KMU die innergemeinschaftliche Unternehmenstätigkeit zu erleichtern wird auf europäischer Ebene seit Jahren um die Schaffung einer Europäischen Privatgesellschaft, auch Societas Privata Europaea genannt, gerungen. Ihre Einführung war für Juli 2010 geplant, wurde jedoch wieder aufgeschoben. Es bleibt abzuwarten, ob bzw. wann diese Rechtsform zur Verfügung stehen wird.

Bild: © Anna Blau - BMF